Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ZERN.at Mechatronik GmbH
Fassung vom 01.02.2025
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der ZERN.at Mechatronik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (in der Folge Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.zern.at) und wurde diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der
zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden bis zu 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des
Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen
Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von
1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen)
geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und
Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden
Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten
begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können
gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht
zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns
angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde
allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen
besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung
der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr
bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie
aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie
schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf
ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und
Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine
Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
10.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
10.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich
verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-
/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns
unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, außer die der Ansprüche sind offenkundig
unberechtigt.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, CADDaten,
Skizzen, Fertigungszeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem
Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe
bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit
zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 14 Werktagen) am
Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und
Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die
beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese
Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und
Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom
Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume
beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer
Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von
uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem
Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17. Datenspeicherung und Datenschutz
Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden bei
Auftragserteilung, unter Beachtung der Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes, bei ZERN mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV)
erfasst und gespeichert. Persönlichen Daten des Käufers werden nur zu internen
Zwecken verwendet. In keinem Fall werden persönlichen Daten an Dritte
weitergegeben. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weitergabe der
Anschrift an zur Abwicklung beteiligte Personen bzw. Unternehmen, die z.B. für
den Versand der Ware benötigt werden.
18. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen
18.1. Vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgenommen sind Sonderanfertigungen
und Sonderbestellungen von Handelsware.
18.2. Die Vertragserklärung bzw. der Vertragsrücktritt kann nach § 11 FAGG (Fernund
Auswärtsgeschäftegesetz ) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder Email, oder - wenn die Ware vor
Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware, widerrufen werden.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor
Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Vertragspunkt 20.
18.3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Ware.
18.4. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an:
ZERN.at Mechatronik GmbH
Werksgelände 5
A-5500 Bischofshofen
info@zern.at
18.5. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Abgabe der Rücktrittserklärung
zurückzustellen und gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Ware ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss an ZERN
entsprechender Wertersatz geleistet werden. Bei der Überlassung der Sachen
gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft üblich gewesen wäre - zurückzuführen
ist. Im Übrigen kann der Käufer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene
Verschlechterung vermeiden, in dem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
19. Kosten der Rücksendung bei Widerruf
Im Falle des Widerrufes hat der Käufer die Kosten der unmittelbaren
Rücksendung zu tragen, es sei denn, die gelieferte Sache entspricht nicht der
Bestellten.
20. Anbieterkennzeichnung - E-Commerce-Gesetz
ZERN.at Mechatronik GmbH, FN 477755 g, Werksgelände 5, 5500 Bischofshofen
Email: info@zern.at
Firmenbuch Landesgericht Salzburg/Bezirksverwaltungsbehörde St. Johann/Pg.
Gewerbebehörde
Finanzamt St. Johann/Pg. - UID Nr : ATU72679434
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
21.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht.
22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens 5500 Bischofshofen.
22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht.
22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder
andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
Diese gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von der Geschäftsleitung freigegeben/genehmigt.
Manfred Berger
Geschäftsführung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ZERN.at Mechatronik GmbH
Fassung vom 01.02.2025
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der ZERN.at Mechatronik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (in der Folge Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.zern.at) und wurde diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der
zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir
berechtigt, dem Kunden bis zu 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des
Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen
Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von
1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen)
geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und
Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden
Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten
begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können
gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht
zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die
Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns
angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde
allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen
besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung
der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr
bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie
aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie
schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf
ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere
Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt
vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und
Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine
Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
10.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
10.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und
seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich
verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-
/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns
unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, außer die der Ansprüche sind offenkundig
unberechtigt.
13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, CADDaten,
Skizzen, Fertigungszeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem
Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe
bereits vorhanden war.
15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit
zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen
15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 14 Werktagen) am
Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und
Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die
beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
tunlich ist.
15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese
Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und
Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom
Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume
beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer
Besonderheiten.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir
zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von
uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem
Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17. Datenspeicherung und Datenschutz
Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden bei
Auftragserteilung, unter Beachtung der Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes, bei ZERN mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV)
erfasst und gespeichert. Persönlichen Daten des Käufers werden nur zu internen
Zwecken verwendet. In keinem Fall werden persönlichen Daten an Dritte
weitergegeben. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weitergabe der
Anschrift an zur Abwicklung beteiligte Personen bzw. Unternehmen, die z.B. für
den Versand der Ware benötigt werden.
18. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen
18.1. Vom Widerrufs- und Rückgaberecht ausgenommen sind Sonderanfertigungen
und Sonderbestellungen von Handelsware.
18.2. Die Vertragserklärung bzw. der Vertragsrücktritt kann nach § 11 FAGG (Fernund
Auswärtsgeschäftegesetz ) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder Email, oder - wenn die Ware vor
Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware, widerrufen werden.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor
Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Vertragspunkt 20.
18.3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Ware.
18.4. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an:
ZERN.at Mechatronik GmbH
Werksgelände 5
A-5500 Bischofshofen
info@zern.at
18.5. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Abgabe der Rücktrittserklärung
zurückzustellen und gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Ware ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss an ZERN
entsprechender Wertersatz geleistet werden. Bei der Überlassung der Sachen
gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren
Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft üblich gewesen wäre - zurückzuführen
ist. Im Übrigen kann der Käufer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene
Verschlechterung vermeiden, in dem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
19. Kosten der Rücksendung bei Widerruf
Im Falle des Widerrufes hat der Käufer die Kosten der unmittelbaren
Rücksendung zu tragen, es sei denn, die gelieferte Sache entspricht nicht der
Bestellten.
20. Anbieterkennzeichnung - E-Commerce-Gesetz
ZERN.at Mechatronik GmbH, FN 477755 g, Werksgelände 5, 5500 Bischofshofen
Email: info@zern.at
Firmenbuch Landesgericht Salzburg/Bezirksverwaltungsbehörde St. Johann/Pg.
Gewerbebehörde
Finanzamt St. Johann/Pg. - UID Nr : ATU72679434
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
21.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht.
22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens 5500 Bischofshofen.
22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz
örtlich zuständige Gericht.
22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder
andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
Diese gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von der Geschäftsleitung freigegeben/genehmigt.
Manfred Berger
Geschäftsführung